Transparenzregister Meldung

Der Service zur Transparenzregister Meldung übernimmt die korrekte Eintragung der spezifischen Inhaber- und Firmendetails sowie erweiterte Informationsangaben zum Transparenzregister und schützt vor möglichen Bußgeldern durch fehlende Angaben bei der Registrierung. Außerdem erinnert der Meldeservice zum Transparenzregister jährlich an die Aktualisierung Ihrer Firmendaten und wird von Ihnen gemeldete Änderungen direkt im Transparenzregister eintragen. Sollten Sie bereits im Transparenzregister registriert sein und nur einen Auszug aus dem Transparenzregister benötigen, können Sie den Auszug >> hier << beantragen.

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Transparenzregister Meldeservice

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist am 27.06.2017 vom Bundesministerium der Finanzen eingeführt worden. Dieses Register setzt die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie 2015/849 in der Bundesrepublik Deutschland um und soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Gesetzliche Grundlagen für das Transparenzregister sind in den sogenannten Geldwäschegesetzen in Abschnitt 4 (§§ 18ff GwG) sowie in verschiedenen dazugehörigen Verordnungen zu finden. Das Transparenzregister sammelt relevante Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten und ist elektronisch geführt.

Durch Gesetzesänderungen und dem Wegfall der Mitteilungsfiktion ist die Eintragung in das Transparenzregister seit dem 1.8.2021 verpflichtend für die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften)! Ein fehlender Eintrag oder falsche Angaben können hohe Bußgelder verursachen.

Transparenzregister-Meldung.de, der Meldeservice zum Transparenzregister übernimmt als Dienstleister für Sie die Anmeldung im Transparenzregister und Übermittlung Ihrer Firmendaten.

Für wen ist der Eintrag in das Transparenzregister Pflicht?

Für den Eintrag ins Transparenzregister sind alle nach dem Geldwäschegesetz wirtschaftlich Berechtigten (GwG) verpflichtet. Im Geldwäschegesetz (GwG) sind alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten aufgeführt. Dementsprechend sind in §§ 20, 21 GwG unter § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, laufend zu aktualisieren und der registerführenden Stelle jederzeit zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln.

Zu den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten gemäß § 20 GwG zählen:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG haftungsbeschränkt, Limited, AG und SE)
  • Eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHV, KG, GmbH, GmbH & Co. KG)

Selbst wenn dies nur Ein-Personen-Gesellschaften sind, sind sie selbst mitteilungspflichtig und müssen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern machen.

Zu den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten gemäß § 21 GwG zählen ebenfalls:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen

Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter von Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.

Es empfiehlt sich die Transparenzregister Eintragung durch den Meldeservice vornehmen zu lassen, um die benötigten Informationen dem Transparenzregister zu melden.

Durch Gesetzesänderungen und dem Wegfall der Mitteilungsfiktion ist die Eintragung in das Transparenzregister seit dem 1.8.2021 verpflichtend für die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften)! Ein fehlender Eintrag oder falsche Angaben können hohe Bußgelder verursachen.

Warum sollten Sie die Transparenzregister Meldung durch den Meldeservice vornehmen lassen?

Sie können den Eintrag und die jährliche Aktualisierung der eingetragenen Angaben zum Transparenzregister zwar selbstständig durchführen, was jedoch in der Praxis mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand und möglichen Bußgeldern durch falsche Datenübermittlung verbunden ist.

Mit der Nutzung des Service zur Transparenzregister Eintragung werden jährlich alle formellen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Meldung oder Einsichtnahme in das Transparenzregister in Verbindung stehen übernommen:

  • Korrekte Registrierung der Inhaber- und Firmendetails
  • Erfassung, Einreichung, Aufbewahrung, Dokumentation und Aktualisierung der relevanten Informationen
  • Rechtzeitige Erinnerung an die jährliche Aktualisierung Ihrer Daten


Dadurch ersparen Sie
sich Zeit und Nerven und vermeiden hohe Bußgelder durch die Übermittlung von ggf. unsachgemäßen Angaben.

Optional ist in Zusammenarbeit mit qualifizierten Anwaltskanzleien eine Rechtsberatung möglich, um ggf. die notwendige Klarheit über die anzugebenden wirtschaftlichen Verhältnisse einzuholen und Ihre Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister überprüfen lassen.

Leistungsumfang, Haftungsfragen und Kosten der verschiedenen Service-Optionen sind in den AGBs zum Transparenzregister Meldeservice geregelt.

Transparenzregister Pflicht

Transparenzregister FAQ

  • Fragen zur Auskunft
    • Wie ist die Registrierung zur Einsichtnahme für eine natürliche Person möglich?

      Sollten Sie bereits im Transparenzregister registriert sein und einen Transparenzregister Auszug benötigen, um Ihre aktuellen Daten zu prüfen oder für eine Kontoeröffnung oder Due Diligence Prüfung oder sonstige behördliche Prüfungen, so können Sie dies einfach über unseren Service zum Transparenzregister Auszug >> hier << beantragen.

      Ansonsten können Sie die Einsichtnahme auch persönlich im Transparenzregister vornehmen, was jedoch mit einem nicht unerheblichen Aufwand zusammenhängt. Die natürliche Person muss sich über den elektronischen Weg identifizieren. (Erweiterte Registrierung) Rechtsgültige Identitätsnachweise sind in § 3 Abs. 2 Nr. 1 TrEinV angeführt.

      Sie können den elektronischen Identifizierungsdienst von transparenzregister.de per Videotelefonie oder per eID („neuer Personalausweis“) nutzen. Wählen Sie dafür in Ihrem Registrierungskonto die Identifizierungsart „SofortIdent“ aus.

      Für die Identifizierung per Videotelefonie benötigen Sie

      ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit einer Kamera oder einen internetfähigen PC/Laptop mit einer Kamera, Mikrofon und Lautsprecher,
      ein gültiges Ausweis- oder Passdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass).
      Für die Identifizierung per eID benötigen Sie

      ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit NFC-Schnittstelle,
      ein gültiges Ausweisdokument mit aktivierter Online-Funktion (z.B. “neuer Personalausweis” oder elektronischer Aufenthaltstitel),
      den Online-PIN für das Ausweisdokument.
      Sofern Sie die Identifizierung per Smartphone oder Tablet vornehmen, wird über die vorstehenden Angaben hinausgehend die kostenlose BANZ-ID App benötigt.

      Als dritte Möglichkeit kann die elektronische Identifizierung per Dateiupload vorgenommen und ein Identitätsnachweis nach § 3 Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) hochgeladen werden. Gesetzlich akzeptierte Nachweise sind zum Beispiel die Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses. Alle Dokumente sind unter “Meine Aktionen” – “Anträge auf Einsichtnahme”- “Elektronische Identifizierung für natürliche Personen” – Dateiupload zu übermitteln.

      Nach Eingang Ihres Dateiupload wird Ihnen postalisch eine Verifizierungsnummer gemäß

      § 3 Abs. 3 TrEinV zugesendet. Quelle: transparenzregister.de

    • Ich, ein nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter möchte in einem Einzelfall keiner eigenen Sorgfaltspflicht nachkommen, sondern für einen Dritten über mein Benutzerkonto Einsicht nehmen – ist das möglich?

      Für einen Jeden besteht die Möglichkeit, als „Mitglied der Öffentlichkeit“ über das eigene Benutzerkonto Einsicht für einen Dritten, z.B. für einen Mandanten zu nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie keiner Sorgfaltspflicht nachkommen möchten (Quelle: transparenzregister.de). Der Aufwand für die Einsichtnahme ist jedoch mit einem nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Wir empfehlen daher einfach über unseren Service zum Transparenzregister Auszug einen solchen >> hier << zu beantragen.

    • Welche Nachweise muss ein Unternehmen oder eine andere nicht natürliche Person dem Transparenzregister bei gewünschter Einsichtnahme übermitteln?

      Im Falle der Registrierung einer nicht natürlichen Person sind zwei Nachweise zu erbringen:

      Erstens ein Identitätsnachweis nach § 3 Transparenzregistereinsichtnahme-verordnung (TrEinV), aufgeführt in § 3 Abs. 2 Nr. 2 TrEinV. (Zum Beispiel der Handelsregisterauszug oder das LEI.)

      Zweitens ist ein Berechtigungsnachweis zu erbringen, dass die einsichtnehmende Person für die Rechtseinheit, das Unternehmen handlungsbefugt ist. Es muss eine Übereinstimmung des bei der Registrierung angegebenen Ansprechpartners sowie der E-Mail-Adresse vorliegen.

      Behörden müssen ein mit Dienstsiegel versehenes Schreiben vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der bei der Registrierung angegebene Ansprechpartner mit der bei der Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Behörde durchführen darf (Quelle: transparenzregister.de).

      Wir empfehlen daher einfach einen Auszug aus dem Transparenzregister über unseren Service >> hier << zu beantragen.

    • Wie ist eine Beschränkung der Einsichtnahme ins Transparenzregister nach § 23 Abs. 2 GwG zu stellen?
      Die Beschränkung auf Einsichtnahme der im Transparenzregister zu einer Rechtseinheit erfassten Daten ist nach§ 12 TrEinV  schriftlich zu beantragen. (Siehe § 23 Absatz 2 GwG.) Allen Begründungen sind entsprechende Nachweise beizufügen. Ihren Antrag können Sie auf postalischem oder elektronischem Wege einreichen.  Quelle: transparenzregister.de Bei Nutzung des Postwegs lautet die Empfängeranschrift Bundesanzeiger Verlag GmbH Transparenzregister Postfach 10 05 34 50445 Köln Die E-Mail-Adresse lautet: antrag-beschraenkung@transparenzregister.de (Quelle: www.transparenzregister.de)
    • Was ist die Bedeutung für einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen ins Transparenzregister?
      Jede im Transparenzregister erfasste Rechtseinheit hat das Recht auf Information über alle nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.3 GwG erfolgten Einsichtnahmen. Die Auskunft erfolgt nur nach Antragstellung bei der registerführenden Stelle. (Basis siehe § 23 Abs. 6 GwG.) Diese Antragstellung entspricht nicht der auf Einsichtnahme in das Transparenzregister und auch nicht der auf Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten. Quelle: transparenzregister.de
    • Ich wurde benachrichtigt, dass mein Antrag auf Einsichtnahme in die zu mir erfassten Daten abschließend bearbeitet wurde. Wie kann ich diese Daten jetzt abrufen?
      Sofern Sie aktives Mitglied im Transparenzregister sind und Ihre Mitgliedschaft bezahlt haben, erhalten Sie vom Transparenzregister E-Mail-Support eine Kurzanleitung zum Datenabruf über Ihr Benutzerkonto (Quelle: transparenzregister.de).
    • Ich bin kein Verpflichteter nach § 2 GwG und habe auch keine Sorgfaltspflichten nach dem deutschen Geldwäschegesetz zu erfüllen; kann ich dennoch Einsicht in die für eine ausländische Rechtseinheit erfassten Daten nehmen?

      Als „Mitglied der Öffentlichkeit“ haben Sie jederzeit das Recht auf Einsichtnahme (Quelle: transparenzregister.de) Die Einsichtnahme ist jedoch mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, daher empfehlen wir einfach einen Auszug aus dem Transparenzregister über unseren Service >> hier << zu beantragen.

    • Wie umfangreich sind die Angaben, die ich über die Anfragen zu Unstimmigkeiten erhalte?
      Nach Registrierung und Freigabe Ihres Zugangs zur registerführenden Stelle erhalten Sie Auskunft über die Übermittler von Unstimmigkeiten, deren Anzahl im laufenden Monat, einen Überblick zu den letzten Einsichtnahmen. Die Auflistung von natürlichen Personen erfolgt anonym, in Falle juristischer Personen ist deren Name angegeben. Quelle: transparenzregister.de
    • Muss ich einen Antrag stellen, um eine Übersicht zu erfolgten Einsichtnahmen zu erhalten?
      Zu jeder Zeit können Sie einen Antrag auf Einsichtsnahme stellen, allerdings immer bezogen auf eine Rechtseinheit. Dies gilt sowohl für Sie als wirtschaftlich berechtigte Person als auf für Dritte. Eine Auskunft ist ausschliesslich über die offizielle Internetseite des Transparenzregisters möglich. Sie erfordert jeweils den Identitätsnachweis des Auskunftssuchenden nach §20 und nach §21 GwG anhand geeigneter Nachweise. Nachweise zur Feststellung der Identität ergeben sich aus §12 GwG. Quelle: Transparenzregister.de
    • Erhalte ich eine Bestätigung meiner Einsichtnahmeregistrierung ins Transparenzregister?

      Ihre Erstregistrierung beim Transparenzregister wird überprüft. Weitere Bestätigungen erhalten Sie nicht. Der Antrag auf Einsichtnahme ist im Rahmen der erweiterten Registrierung zu stellen. Bei eventuellen Unklarheiten wird Sie die Registerführungsstelle kontaktieren (Quelle: transparenzregister.de).

  • Fragen zu Anmeldung & Eintragung
    • Welche minimalen Voraussetzungen erfordern die Eintragungen in das Transparenzregister?
      Je umfangreicher Ihre an das Transparenzregister übermittelten Daten zu Ihrer Firma sind, umso genauer können sich Interessierte ein Bild von Ihrem Unternehmen machen. Über Ihr Benutzerkonto können Sie jederzeit die zu Ihrer Firma erfassten Daten einsehen (Quelle: transparenzregister.de) Eine Erstregistrierung können Sie auch über unseren Meldeservice zum Transparenzregister über diese Seite vornehmen.
    • Welche Möglichkeiten für die Beantragung auf Befreiung von den Gebühren zur Eintragung in das Transparenzregister gibt es?
      Generell ist Gebührenbefreiung nur für eine Rechtseinheit möglich, für die sich daraus steuerbegünstigte Zwecke im Sinne §§ 52 – 54 AO ergeben. Über Ihr Benutzerkonto haben Sie jederzeit Gelegenheit einen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen. Grundsätzlich muss für jede Firma separat ein solcher Antrag formuliert werden. Detaillierte Regularien sowie zu beachtende Voraussetzungen finden Sie in § 24 GwG in Verbindung mit der TrGeBV. Gemäß Anpassung des § 24 Abs. 1 GwG und des § 4 TrGebV per 01.08.2021 kann der Antrag auch schriftlich eingereicht werden. Für die Antragstellung ist ein von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Nach Bearbeitung Ihres Antrags werden Ihre Firmendaten von der registerführenden Stelle veröffentlicht. Quelle: transparenzregister.de
    • Wie teuer ist eine Eintragung in das Transparenzregister?
      Alle Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind gebührenfrei. Die Kosten des Meldeservices ergeben sich aus dem Zeitaufwand für die korrekte Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister. Quelle: transparenzregister.de Service zur Transparenzregister Meldung Der Service der Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister garantiert die korrekte Registrierung Ihrer spezifischen Firmen- und –inhaberdetails inklusive von Ihnen freigegebener erweiterter Firmenangaben. Sie sind somit vor möglichen Bußgeldern durch falsche Eintragungen in das Register geschützt. Des Weiteren werden Sie jährlich vom Meldeservice an die Aktualisierung Ihrer Firmendaten erinnert. Von Ihnen gemeldete Änderungen übermittelt der Meldeservice an das Transparenzregister. Bestellung Paketauswahl Meldeservice Transparentregister Basis € 89 / pro Kalenderjahr Der Basistarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit maximal 2 Personen als Gesellschafter Jetzt bestellen *zzgl. MwSt. Standard € 129 / pro Kalenderjahr Der Standardtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit maximal 7 natürlichen Personen als Gesellschafter Jetzt bestellen *zzgl. MwSt. Premium € 389 / pro Kalenderjahr Der Premiumtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Gesellschaften mit max. 3 Inhabergesellschaften Jetzt bestellen *zzgl. MwSt.
    • Wie hoch ist die Gebühr für die Eintragung in das Transparenzregister, und wo ist diese ausgewiesen?
      Alle Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Transparenzregister anfallen, sind in der entsprechenden Gebührenverordnung aufgeführt. Das gilt sowohl für die Grundgebühr als auch für Sie entstehende ggf. spezielle Kosten, z.B. für eine Einsichtnahme in das Transparenzregister. Quelle: transparenzregister.de
    • Welche Kosten entstehen Ihnen bei Nutzung unserer Dienstleistung zur Anmeldung ins Transparenzregister?
      Hier die Übersicht zu den für Sie entstehenden Kosten:
      • Basis-Registrierung 89,00 € pro Jahr
      • erweiterte Standard Registrierung 129,00 € pro Jahr
      • Premium Eintrag 389,00 € pro Jahr.
      Jedes Dienstleistungspaket beinhaltet spezifischen Arbeiten zur korrekten Anmeldung und die Vornahme der Anmeldung selbst. Jede unsere Dienstleistung nutzende Rechtseinheit spart Zeit, Nerven und mögliche Bußgelder. Inhalte und Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Registrierungsvarianten finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    • Wer ist zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet?
      Alle nach dem Geldwäschegesetz wirtschaftlich Berechtigten (GwG) sollen im Transparenzregister erfasst werden. Im GwG sind alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten aufgeführt. Dementsprechend sind nach §§ 20, 21 GwG die unter § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, laufend zu aktualisieren und der registerführenden Stelle jederzeit zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln. Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:
      • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).
      Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:
      • Trusts
      • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
      • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
      Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig. Quelle: transparenzregister.de
    • Worin unterscheiden sich Basis- und Erweiterungsregistrierung im Transparenzregister?
      Die Basisregistrierung dient Ihrer Anmeldung im Register und bietet Ihnen die Möglichkeit der Datenverwaltung. Die Nutzung aller Funktionen Ihres Benutzerkontos ist erst nach erfolgter Erweiterungsregistrierung gegeben. Dann können Sie zum Beispiel Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten vornehmen oder Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister stellen. Für die erweiterte Registrierung gehen Sie bitte wie folgt vor: Log-In unter „Meine Aktionen“ – „Mein Benutzerkonto“ – „Registrierungsdaten“ aufrufen.
  • Fragen zu Kosten & Gebühren
    • Wie teuer ist eine Eintragung in das Transparenzregister?
      Alle Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind gebührenfrei. Die Kosten des Meldeservices ergeben sich aus dem Zeitaufwand für die korrekte Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister. Quelle: transparenzregister.de Service zur Transparenzregister Meldung Der Service der Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister garantiert die korrekte Registrierung Ihrer spezifischen Firmen- und –inhaberdetails inklusive von Ihnen freigegebener erweiterter Firmenangaben. Sie sind somit vor möglichen Bußgeldern durch falsche Eintragungen in das Register geschützt. Des Weiteren werden Sie jährlich vom Meldeservice an die Aktualisierung Ihrer Firmendaten erinnert. Von Ihnen gemeldete Änderungen übermittelt der Meldeservice an das Transparenzregister. Bestellung Paketauswahl Meldeservice Transparentregister Basis € 89 / pro Kalenderjahr Der Basistarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit maximal 2 Personen als Gesellschafter Jetzt bestellen *zzgl. MwSt. Standard € 129 / pro Kalenderjahr Der Standardtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit maximal 7 natürlichen Personen als Gesellschafter Jetzt bestellen *zzgl. MwSt. Premium € 389 / pro Kalenderjahr Der Premiumtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Gesellschaften mit max. 3 Inhabergesellschaften Jetzt bestellen *zzgl. MwSt.
    • Wie hoch ist die Gebühr für die Eintragung in das Transparenzregister, und wo ist diese ausgewiesen?
      Alle Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Transparenzregister anfallen, sind in der entsprechenden Gebührenverordnung aufgeführt. Das gilt sowohl für die Grundgebühr als auch für Sie entstehende ggf. spezielle Kosten, z.B. für eine Einsichtnahme in das Transparenzregister. Quelle: transparenzregister.de
    • Welche Kosten entstehen Ihnen bei Nutzung unserer Dienstleistung zur Anmeldung ins Transparenzregister?
      Hier die Übersicht zu den für Sie entstehenden Kosten:
      • Basis-Registrierung 89,00 € pro Jahr
      • erweiterte Standard Registrierung 129,00 € pro Jahr
      • Premium Eintrag 389,00 € pro Jahr.
      Jedes Dienstleistungspaket beinhaltet spezifischen Arbeiten zur korrekten Anmeldung und die Vornahme der Anmeldung selbst. Jede unsere Dienstleistung nutzende Rechtseinheit spart Zeit, Nerven und mögliche Bußgelder. Inhalte und Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Registrierungsvarianten finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    • Wie ist die Registrierung zur Einsichtnahme für eine natürliche Person möglich?

      Sollten Sie bereits im Transparenzregister registriert sein und einen Transparenzregister Auszug benötigen, um Ihre aktuellen Daten zu prüfen oder für eine Kontoeröffnung oder Due Diligence Prüfung oder sonstige behördliche Prüfungen, so können Sie dies einfach über unseren Service zum Transparenzregister Auszug >> hier << beantragen.

      Ansonsten können Sie die Einsichtnahme auch persönlich im Transparenzregister vornehmen, was jedoch mit einem nicht unerheblichen Aufwand zusammenhängt. Die natürliche Person muss sich über den elektronischen Weg identifizieren. (Erweiterte Registrierung) Rechtsgültige Identitätsnachweise sind in § 3 Abs. 2 Nr. 1 TrEinV angeführt.

      Sie können den elektronischen Identifizierungsdienst von transparenzregister.de per Videotelefonie oder per eID („neuer Personalausweis“) nutzen. Wählen Sie dafür in Ihrem Registrierungskonto die Identifizierungsart „SofortIdent“ aus.

      Für die Identifizierung per Videotelefonie benötigen Sie

      ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit einer Kamera oder einen internetfähigen PC/Laptop mit einer Kamera, Mikrofon und Lautsprecher,
      ein gültiges Ausweis- oder Passdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass).
      Für die Identifizierung per eID benötigen Sie

      ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit NFC-Schnittstelle,
      ein gültiges Ausweisdokument mit aktivierter Online-Funktion (z.B. “neuer Personalausweis” oder elektronischer Aufenthaltstitel),
      den Online-PIN für das Ausweisdokument.
      Sofern Sie die Identifizierung per Smartphone oder Tablet vornehmen, wird über die vorstehenden Angaben hinausgehend die kostenlose BANZ-ID App benötigt.

      Als dritte Möglichkeit kann die elektronische Identifizierung per Dateiupload vorgenommen und ein Identitätsnachweis nach § 3 Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) hochgeladen werden. Gesetzlich akzeptierte Nachweise sind zum Beispiel die Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses. Alle Dokumente sind unter “Meine Aktionen” – “Anträge auf Einsichtnahme”- “Elektronische Identifizierung für natürliche Personen” – Dateiupload zu übermitteln.

      Nach Eingang Ihres Dateiupload wird Ihnen postalisch eine Verifizierungsnummer gemäß

      § 3 Abs. 3 TrEinV zugesendet. Quelle: transparenzregister.de

    • Welche Kosten fallen für die Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister an?
      Gar keine; die Übersendung der Unstimmigkeitsmeldung ist kostenfrei. Wenn Sie die Übersendung durch unseren Service übernehmen lassen möchten, fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 89€ an.
  • Fragen zum Meldeservice
    • Welche Kosten fallen für die Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister an?
      Gar keine; die Übersendung der Unstimmigkeitsmeldung ist kostenfrei. Wenn Sie die Übersendung durch unseren Service übernehmen lassen möchten, fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 89€ an.
    • Wie teuer ist eine Eintragung in das Transparenzregister?
      Alle Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind gebührenfrei. Die Kosten des Meldeservices ergeben sich aus dem Zeitaufwand für die korrekte Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister. Quelle: transparenzregister.de Service zur Transparenzregister Meldung Der Service der Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister garantiert die korrekte Registrierung Ihrer spezifischen Firmen- und –inhaberdetails inklusive von Ihnen freigegebener erweiterter Firmenangaben. Sie sind somit vor möglichen Bußgeldern durch falsche Eintragungen in das Register geschützt. Des Weiteren werden Sie jährlich vom Meldeservice an die Aktualisierung Ihrer Firmendaten erinnert. Von Ihnen gemeldete Änderungen übermittelt der Meldeservice an das Transparenzregister. Bestellung Paketauswahl Meldeservice Transparentregister Basis € 89 / pro Kalenderjahr Der Basistarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit maximal 2 Personen als Gesellschafter Jetzt bestellen *zzgl. MwSt. Standard € 129 / pro Kalenderjahr Der Standardtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit maximal 7 natürlichen Personen als Gesellschafter Jetzt bestellen *zzgl. MwSt. Premium € 389 / pro Kalenderjahr Der Premiumtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Gesellschaften mit max. 3 Inhabergesellschaften Jetzt bestellen *zzgl. MwSt.
    • Welche Kosten entstehen Ihnen bei Nutzung unserer Dienstleistung zur Anmeldung ins Transparenzregister?
      Hier die Übersicht zu den für Sie entstehenden Kosten:
      • Basis-Registrierung 89,00 € pro Jahr
      • erweiterte Standard Registrierung 129,00 € pro Jahr
      • Premium Eintrag 389,00 € pro Jahr.
      Jedes Dienstleistungspaket beinhaltet spezifischen Arbeiten zur korrekten Anmeldung und die Vornahme der Anmeldung selbst. Jede unsere Dienstleistung nutzende Rechtseinheit spart Zeit, Nerven und mögliche Bußgelder. Inhalte und Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Registrierungsvarianten finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    • Wie habe ich einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister zu stellen?
      Sofern Sie ein aktives Mitglied auf unserem Dienstleistungsportal sind, erhalten Sie von unserem E-Mail-Support eine Kurzanleitung zur Antragstellung. Gerne können Sie die Antragsstellung auch über unseren Dienstleistungsservice zu unseren benannten Konditionen (einsehbar in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen) beauftragen.
    • Welche Möglichkeit habe ich, Mitteilungen wirtschaftlich Berechtigter an den Service des Transparenzregisters zu übersenden?
      Nutzen Sie dafür bitte unsere Änderungsantrags- oder Registrierungsformulare. Diese erhalten Sie nach einer an uns gesendeten E-Mail-Anforderung, sofern Ihre Registrierung bezahlt ist. Kontaktieren Sie unseren Support, der Sie gerne bei Änderungen und Eintragungen unterstützt. Quelle: transparenzregister.de
  • Fragen zum Transparenzregister
    • Welche Angaben umfasst die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister?
      Zum wirtschaftlich Berechtigten müssen folgende Daten übermittelt werden: Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort (nicht vollständige Adresse), das Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Jegliche Änderungen von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten als auch relevante Änderungen zu nicht registerlich geführten transparenzpflichtigen Rechtseinheiten sind mitteilungspflichtig (vgl. § 20 Abs. 1a GwG). Quelle: transparenzregister.de
    • Was ist die Bedeutung für einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen ins Transparenzregister?
      Jede im Transparenzregister erfasste Rechtseinheit hat das Recht auf Information über alle nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.3 GwG erfolgten Einsichtnahmen. Die Auskunft erfolgt nur nach Antragstellung bei der registerführenden Stelle. (Basis siehe § 23 Abs. 6 GwG.) Diese Antragstellung entspricht nicht der auf Einsichtnahme in das Transparenzregister und auch nicht der auf Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten. Quelle: transparenzregister.de
    • Muss ein Verein Daten an das Transparenzregister vornehmen, obwohl er automatisch erfasst wurde?
      Vereine müssen über ihre wirtschaftlich Berechtigten trotz automatischer Erfassung ihrer Rechtseinheit Daten an das Register übermitteln, wenn:
      • Veränderungen im Vorstand nicht sofort zur Eintragung in das Register gemeldet worden sind,
      • es mindestens ein wirtschaftlich berechtigtes Vereinsmitglied gibt, das nicht zum Vereinsvorstand gehört, aber aus anderen Gründen wirtschaftlich berechtigt ist,
      • ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort im Ausland hat,
      • die Staatsangehörigkeit eines wirtschaftlich Berechtigten von der deutschen abweicht,
      • ein wirtschaftlich Berechtigter über die deutsche Staatsangehörigkeit hinausgehend weitere innehat.
      Quelle: transparenzregister.de
    • Ich wurde benachrichtigt, dass mein Antrag auf Einsichtnahme in die zu mir erfassten Daten abschließend bearbeitet wurde. Wie kann ich diese Daten jetzt abrufen?
      Sofern Sie aktives Mitglied im Transparenzregister sind und Ihre Mitgliedschaft bezahlt haben, erhalten Sie vom Transparenzregister E-Mail-Support eine Kurzanleitung zum Datenabruf über Ihr Benutzerkonto (Quelle: transparenzregister.de).
    • Wer ist befugt, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von transparenzpflichtigen Rechtseinheiten an das Transparenzregister zu übermitteln?
      Jede Person mit Vertretungsbefugnis ist zur Übermittlung von Daten an das Transparenzregister berechtigt. Die Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) basieren. Quelle: transparenzregister.de
    • Ich bin kein Verpflichteter nach § 2 GwG und habe auch keine Sorgfaltspflichten nach dem deutschen Geldwäschegesetz zu erfüllen; kann ich dennoch Einsicht in die für eine ausländische Rechtseinheit erfassten Daten nehmen?

      Als „Mitglied der Öffentlichkeit“ haben Sie jederzeit das Recht auf Einsichtnahme (Quelle: transparenzregister.de) Die Einsichtnahme ist jedoch mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, daher empfehlen wir einfach einen Auszug aus dem Transparenzregister über unseren Service >> hier << zu beantragen.

    • Wegfall der Mitteilungsfiktion und Umstellung des Transparenzregisters auf Vollregister – was bedeutet dies für transparenzpflichtige Rechtseinheiten?
      Für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bis heute auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 und § 21 GwG berufen konnten, die also in anderen Registern elektronisch erfasst sind (Handelsregister …) heißt dies, sich nunmehr auch im Transparenzregister mit den Daten der wirtschaftlich Berechtigten eintragen lassen zu müssen. Infolge Wegfall der Mitteilungsfiktion wird das Transparenzregister in Deutschland zum Vollregister. In § 59 Abs. 8 GwG n.F. hat der Gesetzgeber Übergangsfristen definiert. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, haben die nachfolgend aufgeführten Übergangsfristen zur Übermittlung von mitteilungspflichtigen Angaben an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister zu beachten: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen und in allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen. Quelle: transparenzregister.de
    • Durch wen wird die Unstimmigkeitsmeldung überprüft?
      Die registerführende Stelle überprüft generell alle für das Transparenzregister eingehenden Daten. Allen Übermittlern sowie betroffenen Rechtseinheiten und Vereinigungen sind nach § 23a Abs. 3 GwG sämtliche Informationen und Unterlagen seitens der registerführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer laufenden Prüfung wird diese durch einen entsprechenden Vermerk im Registerauszug kenntlich gemacht. Sollte die registerführende Stelle die Unstimmigkeit nicht abschließend bearbeiten können, wird das Verfahren an die übergeordnete Ordnungsbehörde, das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Quelle: transparenzregister.de
    • In welchen Zeiträumen erfolgt die automatische Erfassung von Angaben wirtschaftlich Berechtigter von Vereinen?
      Für alle im Vereinsregister nach § 21 des BGB erfassten Vereine übermittelt die registerführende Stelle die dort eingetragenen Daten an das Transparenzregister, ohne dass sich die Vereine darum kümmern müssen. Mit dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG im Transparenzregister erfasst. Bei fehlenden Angaben im Vereinsregister, werden als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Diese automatische Eintragung erfolgt spätestens bis zum 01.01.2023. Quelle: transparenzregister.de
    • Welcher Übermittlungsweg ist einzuhalten, um Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister zu senden?
      Unstimmigkeitsmeldungen sind nach § 23a Abs. 2 GwG über die Webseite des Transparenzregisters bei der registerführenden Stelle abzugeben. Im ersten Schritt ist dafür eine Online-Registrierung vorzunehmen. Erst nach einer vorgenommenen Identitätsprüfung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG kann die Option auf Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung freigeschaltet werden. Die Übermittlung einer Unstimmigkeitsmeldung per Brief, Fax, E-Mail bzw. Telefon ist ausgeschlossen. Bei Übermittlung einer Unstimmigkeitsmeldung direkt an das Bundesverwaltungsamt erfolgt keine Weiterleitung der Informationen an die registerführende Stelle. Quelle: transparenzregister.de