Alle nach dem Geldwäschegesetz wirtschaftlich Berechtigten (GwG) sollen im Transparenzregister erfasst werden. Im GwG sind alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten aufgeführt. Dementsprechend sind nach §§ 20, 21 GwG die unter § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, laufend zu aktualisieren und der registerführenden Stelle jederzeit zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln.
Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:
- Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).
Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:
- Trusts
- Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
- Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig. Quelle: transparenzregister.de