Auszug Transparenzregister

Ins Transparenzregister müssen nicht nur Angaben von wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden, seit dem 27.12.2017 ist es auch möglich, Einsicht ins Transparenzregister zu nehmen und einen Auszug aus dem Transparenzregister zu beantragen. Im Geldwäschegesetz (nach dem das Transparenzregister im August 2017 eingeführt wurde) ist festgelegt, dass die wirtschaftlich Berechtigten von transparenzpflichtigen Rechtseinheiten offengelegt sein müssen. Bestimmten Gruppierungen wie Behörden und Banken ist die Transparenzregister Einsichtnahme gestattet.

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Auszug Transparenzregister beantragen

Basis

89 / pro Auszug
  • Basis Auszug Transparenzregister ohne Beglaubigung für Banken

Standard

129 / pro Auszug
  • Auszug Transparenzregister mit postalischer Beglaubigung für diverse Prüfungen

Premium

189 / pro Auszug
  • Beglaubigter Auszug Transparenzregister + einfacher Handelsregisterauszug

Wer kann einen Auszug aus dem Transparenzregister erhalten und wann wird ein Auszug benötigt?

Ein Zugang oder eine Einsichtnahme ins Transparenzregister ist nur berechtigten Personenkreisen möglich. Im § 23 Abschnitt 4 GwG (Geldwäschegesetz) ist festgehalten, wem eine Einsichtnahme ins Transparenzregister gestattet ist. Dazu gehören diverse Behörden (1), die zu den Angaben selbst Verpflichteten (2) sowie alle Mitglieder der Öffentlichkeit (3). Die Einsichtnahme wird gestaffelt nach Funktion der Einsichtnehmenden.

  • Behörden, die eine Transparenzregister Abfrage zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, sind u.a.: Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Bundeszentralamt für Steuern, Gerichte, örtliche Finanzbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Diese haben vollen Zugang zu den vorhandenen Daten.
  • Den Meldepflichtigen selbst ist ein Transparenzregister Auszug nur fallbezogen und unter Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gewährt. Zu den Verpflichteten gehören insbesondere Immobilienmakler, Finanz- und Versicherungsdienstleister, Güterhändler, Beratende Berufe und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.
  • Mitgliedern der Öffentlichkeit und sonstigen Personen dagegen wird nur eine eingeschränkte Einsichtnahme gestattet. Sie müssen darüber hinaus ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme nachweisen, z.B. bei einem thematischen Bezug zur Bekämpfung von Geldwäsche. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem Nichtregierungsorganisationen oder Fachjournalisten.

Wie erhält man einen Auszug aus dem Transparenzregister? 

Eine Einsichtnahme in das Transparenzregister ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch muss jeder, der Einsicht in das Transparenzregister verlangt, nachweisen, dass die Einsicht im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung erfolgt bzw. ein sonstiges berechtigtes Interesse haben.

Für eine Abfrage aus dem Transparenzregister muss ein Antrag gestellt werden. Davor ist immer erst eine Basis-Registrierung notwendig und zusätzlich eine erweiterte Registrierung. Erst dann kann der eigentliche Antrag auf Einsichtnahme gestellt werden. Diese Schritte sind für alle Personenkreise notwendig, die einen Auszug aus dem Transparenzregister beantragen. Daher empfehlen wir Ihnen unseren Service zum Transparenzregister Auszug über diese Seite zu beauftragen.

Sie sind noch nicht im Transparenzregister registriert? 

Transparenzregister-Meldung.de ist der Meldeservice zum Transparenzregister und übernimmt die Anmeldung, Übermittlung und Aktualisierung Ihrer Firmendaten. Schnell, einfach und zuverlässig.

Meldung zum Transparenzregister

Was muss man bei der Beantragung für einen Auszug aus dem Transparenzregister beachten? 

Wie bereits erwähnt sind grundsätzlich drei Personenkreise für die Einsichtnahme ins Transparenzregister vorgesehen: Diverse Behörden, Meldepflichtige selbst und Mitglieder der Öffentlichkeit. Jede dieser Gruppen hat ein gesondertes Vorgehen in der Antragstellung zu durchlaufen.

Bereits in der erweiterten Registrierung müssen Nachweise bezüglich der Institution, der Person oder Gesellschaftsart als Dokument hochgeladen werden. Entsprechende Details bezüglich der Dokumente sind in § 3 Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) festgelegt.

  • Behörden müssen ein mit Dienstsiegel versehenes Schreiben vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der bei der Registrierung angegebene Ansprechpartner mit der bei der Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Behörde durchführen darf.
  • Im Falle der Registrierung einer nicht natürlichen Person sind folgende zwei Nachweise zu erbringen:
    • Ein Identitätsnachweis, zum Beispiel der Handelsregisterauszug oder das LEI.
    • Zweitens ist ein Berechtigungsnachweis nötig, dass die einsichtnehmende Person für die Rechtseinheit, das Unternehmen handlungsbefugt ist. Hier muss eine Übereinstimmung des bei der Registrierung angegebenen Ansprechpartners sowie der E-Mail-Adresse vorliegen. Natürliche Personen haben bei einer erweiterten Registrierung eine elektronische Identifizierung durchzuführen.
  • Personen der Öffentlichkeit mit einem berechtigten Interesse können dies beispielsweise nachweisen
    • über ihre Satzung, aus der ein Einsatz gegen Korruption, Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche hervorgeht (bei Nichtregierungsorganisationen)
    • über einen Journalistenausweis oder den Nachweis über geplante oder getätigte Recherchen im Bereich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

    Darüber hinaus muss auch immer der erwünschte Zeitraum für einen Auszug und der Einsichtnahme angegeben werden.

Wie hoch sind die Kosten für die Transparenzregister Einsichtnahme?

Hat der Bundesanzeiger Verlag einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag auf Einsichtnahme erteilt, ist ein Abruf gegen Gebühr möglich. Pro angefragtem Dokument variiert die Gebühr je nach Art und Umfang des angeforderten Dokuments. Auf die Gesamtsumme der abgerufenen Dokumente stellt die registerführende Stelle eine Rechnung. In den Formularen für die Antragstellung auf Einsichtnahme werden bereits Rechnungsdaten abgefragt.

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