Bundesanzeiger Verlag und Transparenzregister

Sie haben Post vom Bundesanzeiger Verlag im Zusammenhang mit dem Transparenzregister erhalten? Dann prüfen Sie auf jeden Fall, ob auch die Absenderadresse stimmt. Der Bundesanzeiger Verlag ist die registerführende Stelle des Transparenzregisters. Dieser Verlag allein führt und organisiert das elektronische Transparenzregister und versendet gültige Gebührenbescheide an alle registrierungspflichtigen Unternehmen und Vereinigungen.

Die korrekte Adresse des Bundesanzeiger Verlages lautet:

Bundesanzeiger Verlag GmbH
Hausanschrift: Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln

Was ist der Bundesanzeiger Verlag?​

Das Transparenzregister ist am 27.06.2017 vom Bundesministerium der Finanzen eingeführt worden. Dieses Register setzt die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie 2015/849 in der Bundesrepublik Deutschland um und soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Gesetzliche Grundlagen für das Transparenzregister sind in den sogenannten Geldwäschegesetzen in Abschnitt 4 (§§ 18ff GwG) sowie in verschiedenen dazugehörigen Verordnungen zu finden. Das Transparenzregister sammelt relevante Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten und ist elektronisch geführt.

Durch Gesetzesänderungen und dem Wegfall der Mitteilungsfiktion ist die Eintragung in das Transparenzregister seit dem 1.8.2021 verpflichtend für die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften)! Ein fehlender Eintrag oder falsche Angaben können hohe Bußgelder verursachen.

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Was macht der Bundesanzeiger Verlag?

Der Bundesanzeiger Verlag ist mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt. Damit hat der Bundesanzeiger Verlag eine zentrale Funktion zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes (GwG), das im Jahr 2017 vom Bundesfinanzministerium eingeführt worden ist. Mit dem Transparenzregister wird auch in der Bundesrepublik Deutschland eine EU-Richtlinie umgesetzt, die helfen soll, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Das Transparenzregister als Register zur Erfassung von Daten wirtschaftlich Berechtigter wird vom Bundesanzeiger Verlag elektronisch geführt. Der Bundesanzeiger Verlag ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung, Organisation und Verwaltung aller Daten zu wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Transparenzregisters. Daneben ist der Bundesanzeiger Verlag berechtigt, Gebührenbescheide zu erteilen und den Gebühreneinzug durchzuführen (nach § 24 Abs. 1 GwG).

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Meldung zum Transparenzregister

Welche Gebühr für das Transparenzregister erhebt der Bundesanzeiger Verlag?

Die Registrierung und Eintragung selbst ins Transparenzregister ist für jeden wirtschaftlich Berechtigten kostenlos. Allerdings wird von jeder transparenzpflichtigen Rechtseinheit eine Jahresgebühr für die Führung des Registers erhoben, die ab dem Jahr 2017 wirksam ist.

Die Jahresgebühren haben sich seit 2017 verändert:
Für die Führung des Transparenzregisters wird für 2017 die halbe Gebühr von 1,25 Euro erhoben, für 2018 und 2019 jeweils 2,50 Euro und ab dem Jahr 2020 werden 4,80 Euro fällig (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Für Vereine gibt es besondere Konditionen:
Eingetragene gemeinnützige Vereine (e.V.) haben seit dem 1. Januar 2020 die Möglichkeit, eine Gebührenbefreiung zu beantragen. Eine rückwirkende Befreiung für die Jahre 2017 bis 2019 ist allerdings nicht möglich, ebenso wenig eine generelle Befreiung ohne Antragstellung.
Seit der Novelle des Transparenzregisters Juni 2021 werden Vereine, die im Vereinsregister eingetragen und somit elektronisch abrufbar sind, automatisch ins Transparenzregister übertragen. Sie müssen sich also dann nicht mehr aktiv um eine Meldung ins Transparenzregister beim Bundesanzeiger Verlag bemühen.

Bescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters

Der Bundesanzeiger Verlag als registerführende Stelle des Transparenzregisters erhebt für seine Dienstleistungen in Bezug auf die Führung des Transparenzregisters eine Grundgebühr pro Jahr (gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV),  der Nr. 1 der Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG sowie Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG).

Offizielle Gebührenbescheide in Bezug auf Jahresgebühren oder Gebühren im Zusammenhang mit dem Transparenzregister dürfen demnach nur direkt vom Bundesanzeiger Verlag stammen. Der Bundesverlag selbst warnt vor gefälschten Gebührenbescheiden oder Angeboten, die an Unternehmen oder andere Vereinigungen in ihrem Namen verschickt werden. Solche gefälschten Schreiben oder falsche Rechnungen tragen oft das Logo des Unternehmensregisters und verweisen auf eine untypische Absenderadresse. In diesen Fällen sollten Sie auf keinen Fall Zahlungen vornehmen!

Nur der Bundesanzeiger Verlag ist berechtigt, den Gebühreneinzug für die Führung des Transparenzregisters durchzuführen. Die dazugehörigen Jahresgebühren sind verbindlich festgelegt in der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).

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